Verwaltungsgerichtshof
19.03.2018
Ra 2017/17/0871
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols dient. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038, mwN). Eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG würde daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bewirken vergleiche dazu VwGH 30.6.2017, Ra 2017/17/0205). Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich daher im vorliegenden Verfahren betreffend die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht, weshalb ein Abweichen des LVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität (insbesondere VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) im hier vorliegenden Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag vergleiche dazu VwGH 6.7.2017, Ra 2017/17/0451).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170871.L01