Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0804

Rechtssatz

Die vom LVwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt keinen unzulässigen "Austausch der Tat" dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L04