Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ra 2017/17/0804
Die vom LVwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt keinen unzulässigen "Austausch der Tat" dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L04