Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0804

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG ist eine Geldstrafe mit bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen. Die auf EUR 8.000,-- herabgesetzte Geldstrafe beträgt somit immer noch mehr als ein Drittel der möglichen Höchststrafe. Ausgehend von der Unbescholtenheit der Revisionswerberin und ihren Einkommensverhältnissen und zwar Notstandshilfebezug von durchschnittlich EUR 750,-- monatlich (Tagsatzhöhe EUR 25,--) muss das Verschulden der Revisionswerberin erheblich sein, um eine Geldstrafe auch in der herabgesetzten Höhe nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis auf nicht näher dargelegte spezial- und generalpräventive Gründe - wie im vorliegenden Fall - reicht dazu nicht. Überdies hat das Verwaltungsgericht die Schwere der Tat nicht ausreichend individuell begründet. Mangels Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung war das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L03