Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0804

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L01