Verwaltungsgerichtshof
05.06.2018
Ra 2017/17/0723
Es müssten alle Parteien auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten oder einem Zurückziehungsantrag betreffend die Verhandlung zustimmen, damit rechtmäßigerweise von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden könnte vergleiche ausführlich VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/703).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170723.L02