Verwaltungsgerichtshof
30.08.2017
Ra 2017/17/0681
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine außerordentliche Revision stützt sich auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Angesichts der von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (so etwa der hg Beschluss vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0682
Ra 2017/17/0684
Ra 2017/17/0683