Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0681

Rechtssatz

Die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Abschnitt "Zur Zulässigkeit und rechtlichen Begründung" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche die hg Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0682

Ra 2017/17/0684

Ra 2017/17/0683