Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0681

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0050 B 27. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen, auch wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0682

Ra 2017/17/0684

Ra 2017/17/0683