Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0681

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0043 E 11. März 2016 RS 8

Stammrechtssatz

Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0682

Ra 2017/17/0684

Ra 2017/17/0683