Verwaltungsgerichtshof
11.08.2017
Ra 2017/17/0473
Zum Zulässigkeitsvorbringen, es handle sich um eine reine Mutmaßung, dass die revisionswerbende Partei Inhaberin der gegenständlichen Geräte sei, diese habe den Raum vermietet, dieser werde von ihr nicht genutzt, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "Inhaber" iSd Paragraph 52, GSpG eine Person ist, welche die Geräte in ihrer Gewahrsame hat und diese den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält vergleiche zB VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0133). Bei (hier: an eine ausländische Gesellschaft erfolgter) Vermietung eines Raumes des Lokals der Tankstelle, wobei dieser Raum für jedermann zugänglich ist, und in dem sich die gegenständlichen Glücksspielgeräte befanden, ist der Inhaber des Lokales der Tankstelle auch iSd Paragraph 52, GSpG Inhaber der Glücksspielgeräte. Dass die revisionswerbende Partei Inhaberin des Lokals der Tankstelle ist, blieb unbestritten.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170473.L02