Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0391

Rechtssatz

Bei der Prüfung iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß im Hinblick auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen; bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" an vergleiche VwGH 24.4.2014, 2012/02/0299, mwN). Bei der Beurteilung der Gesamtauswirkungen ist zu beachten, dass die Intention des Gesetzgebers dahin ging, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, aus Gründen der General- und Spezialprävention die Strafen grundsätzlich zu verschärfen. Dies zeigt sich bereits in der Erhöhung der Höchststrafe bei Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG um ein Vielfaches (EUR 60.000,-- statt EUR 22.000,--). Dazu kommt, dass durch die Novelle bei Übertretungen mit Glücksspielautomaten eine Mindestgeldstrafe von EUR 1.000,-- vorgesehen wurde. Selbst wenn in Einzelfällen durch die nunmehrige Staffelung allenfalls geringere Höchststrafen zur Anwendung gelangen sollten, erweist sich Paragraph 52, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, insgesamt günstiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG als Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, GSpG nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170391.L02