Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0281 E 23. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war vergleiche VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0112, vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0522, sowie vom 30. Jänner 2014, 2013/17/0555). Dass der konkrete Beschlagnahmebescheid nicht an die revisionswerbende Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gerichtet war und an sie nicht zugestellt wurde, steht ihrem Beschwerderecht somit nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170160.L04