Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0028

Rechtssatz

Die Anordnung einer Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG bedeutet, dass der Betreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Verhaltensweise. Die Verpflichtung kann dadurch vollstreckt werden, dass die Behörde Maßnahmen zur faktischen Schließung des Betriebes wie etwa den Austausch von Schlössern oder das Anbringen von Siegeln und Absperrbändern trifft vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 360, Rz 33) oder der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170028.J07