Verwaltungsgerichtshof
15.11.2017
Ra 2017/17/0021
Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0023
Ra 2017/17/0022
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170021.L05