Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0021

Rechtssatz

Es ist zu beachten, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe "trotz entsprechender Beweisanträge ..., die tatsächlichen Auswirkungen des Glücksspielgesetzes nicht hinreichend untersucht", gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0023

Ra 2017/17/0022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170021.L03