Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0238 E 28. April 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Ist der Briefumschlag einer Eingabe in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels nicht mehr feststellbar, ist aber der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post für die Beantwortung der Frage der Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist entscheidend, so hat die Behörde - sei es, dass die Partei die Wahrung der Frist, sei es, dass die Behörde den Ablauf der Frist behauptet - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund des Ergebnisses der Beweiswürdigung in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Eingabe noch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1184).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/17/0009

Ro 2017/17/0010

Ro 2017/17/0013

Ro 2017/17/0012

Ro 2017/17/0011

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J03