Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2017/17/0008
Für den Beginn des Postlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird vergleiche VwGH vom 2.3.1994, 92/17/0298); am selben Tag wird bei einem solchen Einwurf in einen Briefkasten der Postlauf nur dann ausgelöst, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn das Poststück etwa mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird vergleiche dazu VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/17/0009
Ro 2017/17/0010
Ro 2017/17/0013
Ro 2017/17/0012
Ro 2017/17/0011
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J02