Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ro 2017/17/0008
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird vergleiche VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird vergleiche dazu etwa VwGH vom 17.6.1983, 81/02/0262).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/17/0009
Ro 2017/17/0010
Ro 2017/17/0013
Ro 2017/17/0012
Ro 2017/17/0011
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J01