Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0008

Rechtssatz

Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird vergleiche VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird vergleiche dazu etwa VwGH vom 17.6.1983, 81/02/0262).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/17/0009

Ro 2017/17/0010

Ro 2017/17/0013

Ro 2017/17/0012

Ro 2017/17/0011

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J01