Verwaltungsgerichtshof
07.06.2017
Ra 2017/17/0006
Beim vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz GSpG kommt es nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung auf das Erfordernis der Einnahmenerzielungsabsicht nicht an.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170006.L01