Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0006

Rechtssatz

Beim vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz GSpG kommt es nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung auf das Erfordernis der Einnahmenerzielungsabsicht nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170006.L01