Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0036

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG regelt nicht, bis wann der für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr notwendige Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen (hier: der Studieneingangs- und Orientierungsphase) zu erbringen ist. Dem vom Gericht zur Beantwortung der Rechtsfrage des Nachweises herangezogenen Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien über die Zuordnung der Prüfung vom 27. November 2013 kommt hiebei keine Bedeutung zu, handelt es sich hiebei doch nicht um eine "Bestätigung" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, sohin um ein Zeugnis im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, UG, zu dessen Inhalt nach Paragraph 75, Absatz 2, UG überdies die Zurechnung einer Prüfung zu einem Semester oder Studienjahr gar nicht gehört, sondern um eine - unverbindliche - Rechtsauskunft (zur Qualität der "Bestätigungen" im besagten Sinn vergleiche den Bericht des Familienausschusses 517 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1, weiters Perthold-Stoitzner UG3, Rz. 2 und 7 zu Paragraph 75, insbes. zur Abgrenzung etwa auch zum Studienerfolgsnachweis iSd. Paragraph 75, Absatz 6, UG und zur Studienbestätigung iSd. Paragraph 62, Absatz 4, UG, sowie Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 69 f zu Paragraph 2, FLAG).