Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0036

Rechtssatz

Weder die verba legalia in Paragraph 55, Absatz 27, Litera a, FLAG ("findet ... Anwendung") noch jene in den ErläutRV ("soll erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/14 gelten") geben eindeutig darüber Aufschluss, ob das genannte Studienjahr 2013/14 den Beginn des zeitlichen Bedingungsbereichs oder jenen des zeitlichen Rechtsfolgenbereichs meint (zur Unterscheidung dieser beiden zeitlichen Bereiche vergleiche etwa Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 487 ff).