Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2017/15/0072
GRS wie Ro 2017/15/0015 E 31. Jänner 2018 RS 3
Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des Paragraph 207, Absatz 2, BAO - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat vergleiche VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979 F/1995). Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist vergleiche auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 207, 572,).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150072.L01