Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ra 2017/15/0059
Der bedingte Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen vergleiche hiezu auch RIS-Justiz RS0088985) und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150059.L03