Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ra 2017/15/0059
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG Vorsatz. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (Paragraph 34, FinStrG) bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150059.L02