Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0046

Rechtssatz

Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150046.J00