Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0041

Rechtssatz

Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen. Eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw. steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche VwGH 17.1.1984, 83/14/0088 und 22.12.1993, 90/13/0152, sowie Hofstätter/Reichel, EStG56 Paragraph 67, Rz 27 und Doralt, EStG19 Paragraph 67, Rz 26). Im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels von den Bruttobezügen auszugehen (Doralt, EStG19 Paragraph 67, Rz 26), weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J05