Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0197 E 10. April 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Das Sechstel iSd Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1988 ist immer von den gesamten, im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, daß die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J04