Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ro 2017/15/0041
Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1988 begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Absatz eins, zu versteuern und somit auch in die Freigrenze aufzunehmen, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J03