Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0169 E 28. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung iSd Paragraph 116, BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 116, Tz. 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J01