Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0141 E 22. Dezember 2004 VwSlg 7993 F/2004 RS 3

Stammrechtssatz

Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150022.J02.1