Verwaltungsgerichtshof
18.10.2018
Ro 2017/15/0022
GRS wie 2001/15/0141 E 22. Dezember 2004 VwSlg 7993 F/2004 RS 3
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150022.J02.1