Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0015

Rechtssatz

Wenn - unter Hinweis auf Streck/Rainer, Feststellung der Steuerhinterziehung nach dem Tode des mutmaßlichen Hinterziehers, StuW 1979, 267 - ausgeführt wird, es sei das rechtliche Gehör verletzt, da nur der der Hinterziehung Verdächtige zum Hinterziehungsvorwurf gehört werden könne, so steht diesem Vorbringen entgegen, dass es nicht auf die Person des Hinterziehers ankommt. Auch der deutsche Bundesfinanzhof ist - in Auseinandersetzung mit der genannten Literaturmeinung - zum Ergebnis gelangt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht deshalb verletzt ist, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann vergleiche BFH 27.8.1991, römisch acht R 84/89, BStBl. 1992 römisch zwei 9; vergleiche auch Kruse in Tipke/Lang, (deutsche) Abgabenordnung, Paragraph 169, Tz 25; vergleiche im Übrigen - zur Verjährungsbestimmung des Paragraph 1489, ABGB - auch OGH 8.3.2007, 2 Ob 240/05s, und Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 1489, Rz 47).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/15/0031

Ro 2017/15/0034

Ro 2017/15/0033

Ro 2017/15/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150015.J04