Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ro 2017/15/0015
Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des Paragraph 207, Absatz 2, BAO - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat vergleiche VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979 F/1995). Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist vergleiche auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 207, 572,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/15/0031
Ro 2017/15/0034
Ro 2017/15/0033
Ro 2017/15/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150015.J03