Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ro 2017/15/0015
Der Zweck der Verjährungsbestimmungen liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden vergleiche Ritz, BAO5 Paragraph 207, Tz 5). Hatte aber der Abgabengläubiger infolge einer Abgabenhinterziehung keine Möglichkeit, das Bestehen seines Anspruches zu erkennen, so entspricht es dem Sinn des Instituts der Verjährung, dass die Durchsetzung der hinterzogenen Abgaben erst nach Ablauf einer längeren Frist unzulässig wird vergleiche Ritz, aaO Tz 14).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/15/0031
Ro 2017/15/0034
Ro 2017/15/0033
Ro 2017/15/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150015.J02