Verwaltungsgerichtshof
15.05.2019
Ro 2017/13/0012
Voraussetzung für auf Paragraph 188, BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung Mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen z.B. bei einer OG, KG, GesbR, Miteigentumsgemeinschaft und bei einer unechten (atypisch) stillen Gesellschaft vor. Als Beteiligte kommen nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Personenvereinigungen (- gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Betracht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 188, Tz 2, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130012.J00