Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0082 E 21. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120132.L01