Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0125
Mit der auf Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG 1996 gestützten PT-ZuordnungsV 2012 wurden die für Beamte, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" steht gemäß Paragraph 4 b, PT-ZuordnungsV 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in Paragraph eins, Nr. 183 PT-ZuordnungsV 2012 genannten Dienstzulage. Auch sind gemäß Paragraph 4 b, legcit mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" sowie der Verwendung "Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" oder "0805" -
je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L07