Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0125
Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L05