Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0123

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass im Fall einer unter Umständen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, NÖ DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen darf oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L14