Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0123
Es trifft nicht zu, dass im Fall einer unter Umständen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, NÖ DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen darf oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht besteht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L14