Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0123
Es muss einem Beamten hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Artikel 8, MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. So ist auch beispielsweise das Verbot des Paragraph 56, Absatz 2, letzter Fall BDG 1979 vergleiche dazu die inhaltlich korrespondierende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, letzter Fall NÖ DPL 1972) angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L12