Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0123
Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/12/0143; 27.9.1990, 87/12/0051). Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Es ist dabei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0037; 26.5.2003, 2000/12/0019).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L06