Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/12/0123
Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung vergleiche VwGH 2.7.2009, 2008/12/0165). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 89) zu den vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 56, BDG 1979 zum Ausdruck, in denen der Begriff der "Beschäftigung" mit dem der "Tätigkeit" gleichgesetzt wird. Es kann sich nach den zuletzt zitierten Gesetzmaterialien bei einer Nebenbeschäftigung um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten (siehe VwGH 26.1.2000, 98/12/0095).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L05