Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0042 B 26. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das VwG im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht auf ergänzende Klarstellungen der Äußerungen der Sachverständigen zu dringen gehabt hätte, stellt eine von der konkret vorliegenden Verfahrenssituation abhängige und somit einzelfallbezogene Verfahrensfrage dar. Solchen Fragen kann dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche B 8. September 2015, Ra 2015/02/0156).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120121.L02