Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2017/12/0091
GRS wie 2005/12/0092 E 17. Oktober 2008 RS 5
Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120091.L03