Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0074

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an das Kanzleipersonal ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten.