Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0036
GRS wie 2012/12/0148 E 14. Oktober 2013 VwSlg 18716 A/2013 RS 3
Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des Paragraph 52, Absatz 2, AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0037
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L04