Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0034 B 11. April 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Liegen in einem bestimmten Verfahren Stellungnahmen der Fachabteilungen vor, wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten durch amtliche Sachverständige für einen UVS nicht möglich gewesen ist, so kann dieser UVS davon ausgehen, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht vergleiche VwGH 28.4.2004, 2001/03/0128; 11.7.2001, 97/03/0147). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob amtliche Sachverständige einem VwG zur Verfügung stehen, übertragbar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/12/0037

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L05