Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0036
GRS wie Ra 2017/12/0034 B 11. April 2018 RS 5
Liegen in einem bestimmten Verfahren Stellungnahmen der Fachabteilungen vor, wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten durch amtliche Sachverständige für einen UVS nicht möglich gewesen ist, so kann dieser UVS davon ausgehen, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht vergleiche VwGH 28.4.2004, 2001/03/0128; 11.7.2001, 97/03/0147). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob amtliche Sachverständige einem VwG zur Verfügung stehen, übertragbar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0037
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L05