Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0148 E 14. Oktober 2013 VwSlg 18716 A/2013 RS 3

Stammrechtssatz

Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des Paragraph 52, Absatz 2, AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/12/0035

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.L04