Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0034
Nach der Stmk EinreihungsV 2004 ist zur Erlangung der Bewertung "II Homogen" beim Subfaktor Managementwissen ua erforderlich, dass in ihrer Interessenlage weitgehend homogene Teilbereiche oder Stellen zu leiten und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind.
Paragraph eins, legcit setzt daher die Leitung und Ausrichtung mehrerer Stellen auf ein gemeinsames Ziel voraus. Die Befugnis, als Vertreter des Landes Steiermark dessen Rolle als Mandant gegenüber beauftragten Rechtsanwälten wahrzunehmen und mit diesen zusammenzuarbeiten, ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht darunter zu verstehen. Es kann nämlich auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Weisungsbefugnis an den Rechtsanwalt zum Einen nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedienstete den beigezogenen Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme von "Managementwissen" "leitet"; zum Anderen wäre, selbst wenn man diese Anleitung des Rechtsanwaltes als "Leitung" iSd Stmk EinreihungsV 2004 qualifizierte, nicht ersichtlich, welchen anderen, weitgehend homogenen Teilbereich (oder welche andere Stelle) sie in diesem Fall leiten sollte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0035
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.JWR/2017120034/20180411L04A