Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0034
GRS wie Ra 2016/12/0118 E 13. September 2017 RS 3
Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Auf Grund der im Verfahren vor den VwG herrschenden Offizialmaxime hat das VwG den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es hat iSd in Paragraph 17, VwGVG 2014 verwiesenen Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt vergleiche E 15. Mai 2012, 2009/05/0048; E 7. November 2013, 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch VwG zu übertragen sind). Aus dem Vorgesagten folgt daher, dass die Frage, ob ein VwG einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, eine Frage der Beweiswürdigung und keinesfalls eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0035
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.JWR/2017120034/20180411L01A