Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0118 E 13. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Auf Grund der im Verfahren vor den VwG herrschenden Offizialmaxime hat das VwG den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es hat iSd in Paragraph 17, VwGVG 2014 verwiesenen Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt vergleiche E 15. Mai 2012, 2009/05/0048; E 7. November 2013, 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch VwG zu übertragen sind). Aus dem Vorgesagten folgt daher, dass die Frage, ob ein VwG einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, eine Frage der Beweiswürdigung und keinesfalls eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/12/0035

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.JWR/2017120034/20180411L01A