Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 VwSlg 17618 A/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der genannten Weisung Befolgungspflicht bestehe. Einer solchen Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist vergleiche das Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, m.w.H.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120022.L03